Bitte beachten Sie, daß die Durchführung bestimmter Arten der Reparaturen, wie z.B. :
- Instandsetzung von deformierten Felgen
- Schweißen von Rissen
- Auffüllen mit Materialauftrag
in Deutschland zwar erlaubt ist aber stets auf Ihr eigenes Risiko erfolgt. Eine TÜV Überprüfung ist technisch nicht möglich, da die Felge bei der Materialprüfung zerstört werden müsste.
Eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Verkehr zu derartigen Felgenreparaturen kam zu dem eindeutigen Ergebnis, dass eine Reparatur beschädigter Leichtmetallräder grundsätzlich abzulehnen ist.
Mit Reparatur sind jegliche Eingriffe in das Materialgefüge und Rückverformungen gemeint.
Reparaturen von mehrteiligen Rädern durch Austausch hierfür von den Radherstellern vorgesehenen Teilen, kann unter Beachtung der Montagebedingungen der Radhersteller nicht widersprochen werden.
Entsprechend des Beratungsergebnisses vertritt das Bundesministerium die Auffassung, daß die Verwendung von reparierten Leichtmetallrädern unzulässig ist.
In der Konsequenz verbietet dieser Sachverhalt den durchführenden Firmen nicht die Reparatur von Rädern, sondern untersagt das Inverkehrbringen von reparierten Leichtmetallrädern in den öffentlichen Straßenverkehr, weil dies als eine nicht kalkulierbare Gefährdung angesehen wird (§ 30 StVZO).
Verantwortlich ist der Fahrzeugführer und Fahrzeughalter.